Heizen mit erneuerbaren Flüssigbrennstoffen: UNITI begrüßt Eckpunkte zum Gebäudemodernisierungsgesetz

Die Bundesregierung hat ihre Eckpunkte für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) beschlossen und damit einen grundlegenden Kurswechsel in der Wärmepolitik eingeleitet. Das bisherige „Heizungsgesetz“ soll abgeschafft und die starre 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien gestrichen werden. Künftig sollen Eigentümerinnen und Eigentümer beim Heizungstausch wieder frei über die für sie passende Technologie entscheiden können. Für den Gebäudebestand eröffnet dies neue Perspektiven für den Einsatz erneuerbarer Flüssigbrennstoffe.
Der UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V. begrüßt diese Neuausrichtung ausdrücklich. „Die Abkehr von pauschalen Vorgaben und der Verzicht auf die starre 65-Prozent-Regel sind ein wichtiges Signal für mehr Praxisnähe und Technologieoffenheit im Wärmemarkt“, erklärt Dirk Arne Kuhrt, Geschäftsführer Wärmemarkt bei UNITI. „Die vorgeschlagenen Regelungen geben Hauseigentümern wieder mehr Entscheidungsspielraum – und sie erkennen explizit die Potenziale erneuerbarer Flüssigbrennstoffe an.“
Erneuerbare Flüssigbrennstoffe als CO2-neutrale Wärmeversorgung
Dem Eckpunktepapier zufolge können Gas- und Ölheizungen künftig weiter eingebaut werden, sofern sie einen wachsenden Anteil CO₂-neutraler Brennstoffe nutzen („Bio-Treppe“). Ab 2029 ist ein Mindestanteil von 10 Prozent vorgesehen, der bis 2040 in weiteren Schritten ansteigt. Damit wird der Transformationspfad klar definiert, ohne funktionierende Heizsysteme vorzeitig außer Betrieb zu setzen. „Aktuell gibt es in Deutschland über 5 Mio. Ölheizungen im Gebäudebestand. Besonders in ländlichen Regionen brauchen wir für diese Lösungen, die wirtschaftlich tragfähig und technisch umsetzbar sind. Die Beimischung erneuerbarer Flüssigbrennstoffe in steigenden Anteilen ermöglicht deutliche CO₂-Minderungen, ohne dass Millionen Haushalte einen aufwendigeren Systemwechsel bei ihrer Heizungsanlage durchführen müssen“, so Kuhrt.
Grünheizölquote nimmt Inverkehrbringer in die Verantwortung
Die vorgesehenen Bio-Anteile sollen nicht durch einzelne Verbraucher sichergestellt werden, sondern über eine Grün-Quote, die die Brennstoffinverkehrbringer in die Pflicht nimmt. Damit wird der Anteil klimafreundlicher Brennstoffe systematisch im Markt erhöht. „Als Branche sind wir bereit, unseren Beitrag zu leisten. Die Grünheizölquote schafft einen klaren Rahmen für den Hochlauf erneuerbarer Flüssigbrennstoffe. Das ist ein marktwirtschaftlicher und planbarer Ansatz, den wir bereits seit Längerem fordern“, betont Kuhrt.
Planungssicherheit für Eigentümer und Mittelstand
Mit der Streichung der 65-Prozent-Vorgabe und dem Verzicht auf pauschale Betriebsverbote wird ein zentraler Konflikt im Wärmemarkt entschärft. Viele Eigentümerinnen und Eigentümer hatten Investitionen zurückgestellt, weil Unsicherheit über die regulatorischen Vorgaben bestand.
„Investitionen in moderne Heiztechnik brauchen Vertrauen und verlässliche Rahmenbedingungen. Die neuen Eckpunkte schaffen hierfür bessere Voraussetzungen, für Eigentümer ebenso wie für den mittelständischen Energiehandel“, so Kuhrt.

Das vollständige Eckpunktepapier zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) finden Sie hier.

(Stand 13.03.2026)


Das Gebäudeenergiegesetz ist da – was ändert sich für die Ölheizung?

Die Diskussion um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – oft nur Heizungsgesetz genannt – hat viele Menschen verunsichert. Muss das Eigentum umfangreich modernisiert werden, um die Anforderungen des Gesetztes zu erfüllen? Was passiert mit der alten Heizung, wenn es eine Ölheizung ist? Am 1. Januar 2024 tritt das GEG in Kraft und es ist klar:

Steht eine Ölheizung im Keller, ändert sich zunächst nichts. Auch für den Tausch des Heizöltanks gibt es keinerlei Einschränkungen im GEG!

Sicher ist nun: Die Heizungen müssen in der Regel aus gesetzlichen Gründen nicht ausgebaut werden. Sowohl Öl-Brennwert- als auch Niedertemperaturkessel und die dazugehörigen Brennstoffe können wie gewohnt weiter genutzt werden. Und auch zukünftig ist der Einbau neuer Heizungen für flüssige Brennstoffe möglich. Allerdings müssen neu installierte Anlagen anteilig mit erneuerbaren Energien versorgt werden. Die Anforderung kann auf verschiedenen Wegen erfüllt werden: So kommen flüssige Energieträger, sogenannte „Green Fuels“, als alleinige Erfüllungsoption oder auch Hybridsysteme, eine Kombination mit anderen erneuerbaren Energien, in Betracht.
Was passiert mit Bestandsheizungen: Darf ich meine Ölheizung weiter betreiben?
In der Regel ja. Es gelten weiterhin die bestehenden Altersgrenzen für Heizungen, denn diese wurden im neuen Gesetz nicht verschärft. Das bedeutet: Für Öl-Brennwertkessel (BW) aber auch für die heute noch vielfach betriebenen Öl-Niedertemperaturkessel (NT) gelten keine Austauschverpflichtungen.
Hinweis: Seit etwa zehn Jahren sind die hocheffizienten Brennwertgeräte Stand der Technik. Die schon recht sparsamen NT-Kessel wurden ab Mitte der 80er Jahre eingebaut und zeichnen sich u. a. durch eine Regelung mit einem Außentemperatursensor aus.
Nur für die vor dieser Zeit eingebaute Kesselgeneration, die sogenannten Standardkessel, gelten besondere Austauschverpflichtungen. Diese arbeiten noch mit einer von der Außentemperatur unabhängigen, konstant hohen Kesseltemperatur und sind dadurch nicht mehr zeitgemäß. Solche Konstanttemperaturkessel müssen ausgetauscht werden, wenn sie älter als 30 Jahre sind. Ausnahme sind Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer selbst schon vor dem 1. Februar 2002 eingezogen ist und seitdem wohnt. Dort muss von Gesetzes wegen kein Kesseltausch erfolgen.
Modernisierung: Dürfen Ölheizungen erneuert werden?
Ja, dürfen sie! Wer seine Heizungsanlage modernisieren möchte, kann auch zukünftig auf Öl-Brennwertkessel setzen. Allerdings müssen nach einer Übergangsfrist bestimmte Mindestanteile an erneuerbaren Energien genutzt werden. Durch die Kombination mit einer Wärmepumpe oder die Nutzung von anteilig erneuerbaren Brennstoffen können die Heizungen die Vorgaben des GEG erfüllen.
Wie hoch ist der erforderliche Anteil an erneuerbaren Energien nach einer Modernisierung der Heizung?
Das GEG ist eng verknüpft mit dem Kommunalen Wärmeplanungsgesetz (WPG). Beide treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Danach sind zwei Fälle zu unterscheiden:
1. Wenn zum Zeitpunkt des Heizungsaustausches in der betreffenden Kommune noch keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, ist vorgesehen, dass nach einer Heizungsmodernisierung in einem bestehenden Gebäude
• 15 Prozent erneuerbare Energien ab dem Jahr 2029,
• 30 Prozent ab 2035 und
• 60 Prozent ab 2040 genutzt werden müssen.
2. Liegt am Standort der Heizung bereits eine kommunale Wärmeplanung vor, ist die Nutzung von
• 65 Prozent erneuerbarer Energie spätestens fünf Jahre nach der Heizungsmodernisierung gesetzlich vorgeschrieben.
Übrigens: Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen eine kommunale Wärmeplanung bis 1. Juli 2026 vorlegen, kleinere Kommunen haben Zeit bis zum 1. Juli 2028. Um mehr zur Wärmeplanung in Ihrem Wohnort zu erfahren, wenden Sie sich am besten direkt an Ihre Kommune.
Wichtig: Ab dem Jahr 2045 will Deutschland klimaneutral sein, dann sind für alle Heizungen 100 Prozent erneuerbare Energie Pflicht!
Wie kann der erforderliche Anteil erneuerbarer Energie bei einer Brennwertheizung eingebracht werden?
Für alle, die auch zukünftig auf Flüssigbrennstoffheizungen setzen wollen, kann der erneuerbare Anteil an der Wärmerzeugung zur Erfüllung des GEG erfolgen z. B. durch
1. den Einbau einer Hybridheizung als Kombination von einem Heizkessel für flüssige Brennstoffe und einer Wärmepumpe.
2. den Einsatz eines flüssigen Brennstoffes mit einem entsprechenden erneuerbaren Anteil.
Übrigens: Bei Kombination mit einer Solarthermie-Anlage für Heizung und Warmwasser wird die gewonnene Solarwärme anteilig auf die erforderliche Erneuerbaren-Quote angerechnet.
Abweichende Reglungen in einzelnen Bundesländern
In Baden-Württemberg, Hamburg und Schleswig-Holstein gelten heute bereits gesonderte Vorgaben bei der Heizungsmodernisierung, die zu beachten sind. In diesen Bundesländern müssen schon jetzt nach einer Modernisierung mindestens 15 Prozent erneuerbare Energien eingebunden werden.
Weitere Infos dazu gibt es auf www.zukunftsheizen.de
(Stand Dezember 2023)

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